§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei · Zivilprozessordnung (ZPO)
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 Versäumnisurteil