Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 2 Gerichtsstand

§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses · Zivilprozessordnung (ZPO)

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

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