§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses · Zivilprozessordnung (ZPO)
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme