Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses · Zivilprozessordnung (ZPO)

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

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