Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Beweisbeschluss enthält:
  1. 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  2. 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  3. 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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