Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 2 Gerichtsstand

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung · Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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