§ 373 Beweisantritt · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 Zeugenbeweis