Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 Beweis durch Sachverständige

§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

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