Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 Beweis durch Sachverständige

§ 413 Sachverständigenvergütung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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