§ 413 Sachverständigenvergütung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 Beweis durch Sachverständige