Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den
Landgerichten › Titel 9 Beweis durch Urkunden
§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.