Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 Beweis durch Urkunden

§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Antrag soll enthalten:
  1. 1. die Bezeichnung der Urkunde;
  2. 2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  3. 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  4. 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
  5. 5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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