§ 436 Verzicht nach Vorlegung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9 Beweis durch Urkunden