Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag · Zivilprozessordnung (ZPO)

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

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