§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung · Zivilprozessordnung (ZPO)
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung