Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 478 Eidesleistung in Person · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

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