§ 478 Eidesleistung in Person · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen