Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den
Landgerichten › Titel 11 Abnahme von Eiden
und Bekräftigungen
§ 480
Eidesbelehrung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.