Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren

§ 487 Inhalt des Antrages · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Antrag muss enthalten:
  1. 1. die Bezeichnung des Gegners;
  2. 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  3. 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  4. 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht