§ 49 Urkundsbeamte · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen