Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 49 Urkundsbeamte · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

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