Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen · Zivilprozessordnung (ZPO)

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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