Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 5 Mehrere Ansprüche · Zivilprozessordnung (ZPO)

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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