§ 5 Mehrere Ansprüche · Zivilprozessordnung (ZPO)
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 Gerichte › Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften