Buch 3 Rechtsmittel › Abschnitt 1 Berufung

§ 515 Verzicht auf Berufung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

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