Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit · Zivilprozessordnung (ZPO)

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

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