Buch 3 Rechtsmittel › Abschnitt 1 Berufung

§ 528 Bindung an die Berufungsanträge · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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