Buch 3 Rechtsmittel › Abschnitt 1 Berufung

§ 535 Gerichtliches Geständnis · Zivilprozessordnung (ZPO)

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht