§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern · Zivilprozessordnung (ZPO)
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit