Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern · Zivilprozessordnung (ZPO)

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

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