§ 561 Revisionszurückweisung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Buch 3 Rechtsmittel › Abschnitt 2 Revision