§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.