§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze · Zivilprozessordnung (ZPO)
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens