Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze · Zivilprozessordnung (ZPO)

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

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