§ 587 Klageschrift · Zivilprozessordnung (ZPO)
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens