Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

§ 602 Wechselprozess · Zivilprozessordnung (ZPO)

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht , so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

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