Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

§ 605a Scheckprozess · Zivilprozessordnung (ZPO)

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht , so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

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