Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 2 Streitgenossenschaft

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen · Zivilprozessordnung (ZPO)

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

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