§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen · Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 2 Streitgenossenschaft