§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit