Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

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