Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 704 Vollstreckbare Endurteile · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

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