§ 716 Ergänzung des Urteils · Zivilprozessordnung (ZPO)
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften