Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 716 Ergänzung des Urteils · Zivilprozessordnung (ZPO)

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

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