Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht