§ 730 Anhörung des Schuldners · Zivilprozessordnung (ZPO)
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften