Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass · Zivilprozessordnung (ZPO)

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

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