Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen · Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
  1. 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
  2. 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
  3. 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
  4. 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
  5. 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

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