§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.