Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger · Zivilprozessordnung (ZPO)

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

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