§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften