§ 789 Einschreiten von Behörden · Zivilprozessordnung (ZPO)
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften