Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 789 Einschreiten von Behörden · Zivilprozessordnung (ZPO)

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

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