Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 793 Sofortige Beschwerde · Zivilprozessordnung (ZPO)

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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