§ 793 Sofortige Beschwerde · Zivilprozessordnung (ZPO)
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften