Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht