§ 80 Prozessvollmacht · Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände