Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 80 Prozessvollmacht · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

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