Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 818 Einstellung der Versteigerung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

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