Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 82 Geltung für Nebenverfahren · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

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