Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.