Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 834 Keine Anhörung des Schuldners · Zivilprozessordnung (ZPO)

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

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