§ 834 Keine Anhörung des Schuldners · Zivilprozessordnung (ZPO)
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Buch 8 Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte