Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 Parteien › Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte · Zivilprozessordnung (ZPO)

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

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